Der Energieausweis ist ein „Must-Have“, denn er ist Pflicht – nach GEG – bei einem Verkauf, Verpachtung oder einer (neu-)Vermietung. Der Ausweis hilft, die künftigen Energiekosten abzuschätzen. Eigentümer oder Makler müssen Kauf- oder Mietinteressenten den Energieausweis spätestens zum Besichtigungstermin unaufgefordert zeigen. Bestandsmieter haben dagegen kein Recht darauf, den Ausweis zu sehen.[1]
Sinn und Zweck
Der Energieausweis ermöglicht Mietern und Käufern einen Einblick in die energetische Qualität eines Gebäudes. Je höher die Effizienzklasse ausfällt, desto schlechter ist der energetische Zustand des Gebäudes. Die Skala reicht von A+ bis H. Ein Energieausweis will aber richtig gelesen werden. So gehen zum Beispiel die Klassen A und B – je nach Gebäudetyp – über den Neubaustandard hinaus und Klasse C – stellt den durchschnittlichen Zustand von Bestandswohnimmobilien dar. [2]
In der Vergangenheit habe ich immer wieder erlebt, wie sich Kaufinteressenten durch Energieausweise haben verunsichern lassen. Zu sehr sind hier die Elektrogeräte im Hinterkopf. Ein guter Immobilienvermittler kann hier durch Erklärungen Sicherheit geben.
Keine Prognose für künftige Heizkosten
Der Energieausweis liefert aber keine genaue Prognose für künftige Heizkosten. Mieter und Käufer dürfen die Aussagekraft des Energieausweises deshalb nicht überschätzen. Denn in den meisten Fällen bezieht sich der Ausweis auf ganze Gebäude, nicht einzelne Wohnungen. Doch die Lage einer Wohnung innerhalb des Gebäudes spielt eine erhebliche Rolle für den Energieverbrauch. Darüber hinaus ist das persönliche Verhalten, zum Beispiel die gewünschte Raumtemperatur und das Lüftungsverhalten, maßgeblich für anfallende Heizkosten.[4]
Pflichtangaben
Im § 85 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind die Mindestangaben eines Energieausweises aufgelistet. [2] So müssen, Beispielsweise, Effizienzklasse und Energiekennwert bereits in der Immobilienanzeige veröffentlicht werden – sofern ein Energieausweis vorliegt. Bei alten Ausweisen, die noch keine Effizienzklasse haben, reicht die Veröffentlichung des Energiekennwerts. Ein Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren[1]
Bitte beachten Sie, ein Immobilienratgeber wie dieser kann keine Beratung durch einen Experten ersetzen. Der Ratgeber soll Ihnen nur Orientierung in einem sich ständig verändernden Markt bieten.
Quellen:
- https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/geg-was-steht-im-neuen-gebaeudeenergiegesetz-13886
- https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/energieausweis-was-sagt-dieser-steckbrief-fuer-wohngebaeude-aus-24074#vergleichen
- https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/energieausweis-52967
- https://www.verbraucherservice-bayern.de/themen/energie/energetische-qualitaet-von-gebaeuden
(Letzte Aktualisierung: 30.3.2021 ) Der Artikel dient lediglich der Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.