§72 GEG: Betriebsverbot für Heizung? Der Paragraph bereitet vielen großes Kopfzerbrechen.
Zunächst einmal die guten Nachrichten: Es kursieren viele Halbwahrheiten durch das Land, die Wahrheit ist – nicht ganz – so schlimm.
Der umstrittene §72 GEG ist ein Hammer für Eigentümer und die, die es werden wollen, soviel ist klar.
Was man sich so erzählt…
Ist im Haus eine Ölheizung verbaut darf man sich als Eigentümer und Immobilienmakler auf Misstrauen, bei den Kaufinteressenten, freuen. Seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine, 2022, hat sich dieses Misstrauen – gegen Ölheizungen – etwas abgeschwächt und dafür auf Gasheizungen erweitert. Im Falle der Gasheizungen kann man hier schon von Glück sprechen, wie sich etwa in der Mitte des Artikels zeigen wird.
„Der Betrieb einer Heizung, die älter als 30 Jahre ist, ist laut Gebäudeenergiegesetz bereits jetzt verboten.“ – 1: Lauenburgische Landeszeitung
Der Laie geht, nicht selten, davon aus, es gäbe ein Betriebsverbot für Ölheizungen, entweder ganz allgemein oder bei denen die älter sind als 30 Jahre. Auch der eine oder andere Amtsträger – Namen nenne ich nicht – oder die Presse tragen mit Fake-News zur Verwirrung bei. Das sind alles Halbwahrheiten welche zwar einen wahren Kern haben aber zu voreiligen Schlüssen und oder teueren Fehlern führen können. Wie es zu so etwas kommen kann, lesen Sie im Fazit, weiter unten.
§72 GEG: Betriebsverbot für Heizung?
Und jetzt die schlechte Nachricht: Die Halbwahrheiten haben eben einen wahren Kern.
Konstanttemperaturheizungen deren […Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt…] – im Klartext: Öl- UND Gas (!) – welche von vor dem 1. Januar 1991 sind dürfen nicht mehr betrieben werden. Konstanttemperatur-Öl- oder Gasheizungen, von nach dem 1. Januar 1991, dürfen für „nur“ bis 30 Jahre, nach dem Aufstellen betrieben werden. So schreibt es das GEG in den ersten beiden Absätzen vor. [2] Das neue allgemeine Misstrauen – gegenüber dem Energieträger: Gas – kann sich also doch bezahlt machen, wenn man als Kaufinteressent einen Blick in den Gesetzestext wirft. Denn Viele haben die Gasheizungen, beim Immobilienkauf, gar nicht in diesem Zusammenhang auf dem Zettel.
Kein Gesetz ohne Ausnahmen
Eine Menge Heizungen sind davon allerdings gar nicht betroffen.
Eher zu vernachlässigen sind dabei die Heizungen mit einem sehr kleinen Nennwert von 4 Kilowatt – etwa 35 Becher gekochter Kaffee – und sehr großem Nennwert von 400 Kilowatt. [2] Zum Vergleich: Der durchschnittliche Verbrauch für 100qm – 200qm Wohnfläche, liegt zwischen etwa 94 kWh pro qm und Jahr bis 260 kWh pro qm und Jahr, das Ganze ist natürlich stark Fall abhängig. [3] Mehr dazu erfahren Sie auch von Ihrem Schornsteinfeger oder aus Ihrem Energieausweis.
Den größeren Teil der Ausnahmen machen die anderen Heizungstypen aus: Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel.[2] Wer seine Heizung in den letzten Jahren hat erneuern lassen hat eine gute Chance in diese Kategorie zu fallen. Diese Heizungen sind fast vollständig vom §72 GEG ausgenommen, fast…
Der dicke Knall kommt zum Schluß
Die Politik tobt sich auch was Erneuerungen und den Austausch der Heizungen angeht ordentlich im §72, in den weiteren Absätzen, aus.
Zunächst dürfen die stolzen Besitzer von brennwert und niedertemperatur Gasheizungen aufatmen, denn diese sind nicht weiter von den folgenden Absätzen des Paragraphen betroffen.
Heizungen in bestehenden privaten Häusern welche mit Öl, Braunkohle, Steinkohle und Koks betrieben werden, dürfen ab dem 1. Januar 2026 nur noch (neu) verbaut werden, wenn: […der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird]. [2]
Auch in Neubauten dürfen also Ölheizungen (und sogar solche die mit fossilen Feststoffen) geheizt werden, weiterhin verbaut werden, allerdings nur unter Einhaltung genauer Auflagen, welche hier den Rahmen sprengen.
Fazit, im Klartext.
Das war jetzt schon eine Menge Fachchinesisch. Wer sich das GEG jetzt ansieht, wird aber feststellen, dass die Ausarbeitung oben sogar eher einfach formuliert ist. Nach meiner Auffassung ist das GEG unnötig kryptisch durch den Gesetzgeber formuliert worden. Wenn nicht einmal Journalisten und (ehrenamtliche Kleinstadt-) Bürgermeister das Gesetz richtig auswerten können, wie soll es dann der Ottonormalverbraucher oder der Ottonormalverbraucher mit Migrationshintergrund und leichter Sprachbarriere verstehen?
Dazu kommen dann weitere schwammige Formulierungen und Ausnahmen.
Beispiel A: Wir wollen, nach dem 1. Januar 2026, eine neue Ölheizung in unserem Haus nachrüsten. Dazu müssen wir erstmal den „Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien“ decken. Wir entscheiden uns für eine Solaranlage welche – anteilig – Warmwasser erzeugt. §72, Abs. 4.3 (der zutreffende Absatz) regelt nicht einmal was oder wieviel „anteilig“ ist.
Dazu kommt die weitere Ausnahme: Wenn es kein Gas- oder Fernwärmenetz gibt und die Ausrüstungen mit den Erneuerbaren technisch nicht möglich sind oder zu einer unbilligen Härte führt. Was genau unter einer „unbilligen Härte“ in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, definiert der Gesetzgeber an dieser Stelle nicht…
…aber an anderer Stelle, nämlich dem GEG § 102. Wo wir schon über schwammige Formulierungen und Ausnahmen gesprochen haben: Nach dem § 102 kann man sich im Übrigen auch komplett vom GEG befreien lassen, natürlich mit entsprechenden Auflagen und Ausnahmen… [4]
Wenn Sie Ihr Haus mit einer „Problemheizung“ trotzdem verkaufen möchten, berate ich Sie gerne kostenlos.
Telefon: 040 / 380 710 – 20 ⋄ Mail:me@nielsgrobler.de
Bitte beachten Sie, ein Immobilienratgeber wie dieser kann keine Beratung durch einen Experten ersetzen. Der Ratgeber soll Ihnen nur Orientierung in einem sich ständig verändernden Markt bieten.
Quellen:
- https://www.abendblatt.de/region/kreis-lauenburg/
- https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html
- https://www.gelbeseiten.de
- https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
(Letzte Aktualisierung: 26.11.2022 ) Der Artikel dient lediglich der Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Seite ist Teil des Immobilien-Ratgebers.